E-Zigarette in der Schule verboten: Welche Strafen drohen laut Jugendschutz?
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Sind E-Zigaretten an Schulen in Deutschland verboten?
Ja, E-Zigaretten sind an allen deutschen Schulen ausnahmslos verboten. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) verbietet Minderjährigen den Erwerb und Konsum von E-Zigaretten und nikotinfreien E-Shishas gleichermaßen, und die Landesnichtraucherschutzgesetze untersagen das Dampfen auf dem gesamten Schulgelände – auch für volljährige Schüler und Lehrkräfte.
Dieses Verbot sorgt regelmäßig für Unsicherheit: Welche konkreten Strafen drohen? Wer wird bestraft – der Schüler, die Eltern oder der Händler? Und was passiert, wenn ein Minderjähriger mit einer Einweg-Vape erwischt wird? Dieser Artikel erklärt die Rechtslage in Deutschland umfassend, benennt die konkreten Konsequenzen und räumt mit verbreiteten Missverständnissen auf.
Gesetzliche Grundlage: Was sagt das Jugendschutzgesetz zu E-Zigaretten?
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist die zentrale Rechtsgrundlage für den Umgang mit E-Zigaretten bei Minderjährigen. Seit der Novellierung im April 2016 sind E-Zigaretten und E-Shishas ausdrücklich in § 10 JuSchG aufgenommen worden – unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nicht.
§ 10 JuSchG: Rauchwaren und E-Zigaretten
Der entscheidende Paragraph lautet in seinen Kernaussagen (Quelle: Jugendschutzgesetz, § 10 JuSchG, zuletzt geändert 2024):
- Absatz 1: In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren, nikotinfreie Erzeugnisse (wie Kräuterzigaretten) und deren Behältnisse, elektronische Zigaretten und elektronische Shishas an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder Dampfen gestattet werden.
- Absatz 2: In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren, elektronische Zigaretten und elektronische Shishas nicht in Automaten angeboten werden, es sei denn, der Automat ist durch technische Vorrichtungen so gesichert, dass Kindern und Jugendlichen der Zugang verwehrt ist.
Wichtig: Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen nikotinhaltigen und nikotinfreien Produkten. Auch eine E-Shisha mit 0 mg Nikotin fällt unter dieses Verbot (Quelle: § 10 Abs. 1 JuSchG in der Fassung vom 01.04.2016).
Abgrenzung: JuSchG vs. Landesnichtraucherschutzgesetze
Neben dem bundesweit geltenden JuSchG haben alle 16 Bundesländer eigene Nichtraucherschutzgesetze, die das Dampfen in öffentlichen Gebäuden regeln. Schulen fallen als öffentliche Einrichtungen unter beide Regelwerke:
| Regelwerk | Geltungsbereich | Bezug zu E-Zigaretten |
|---|---|---|
| § 10 JuSchG (Bund) | Ganz Deutschland | Verbot für unter 18: Kauf, Besitz in der Öffentlichkeit, Konsum |
| Landesnichtraucherschutzgesetze | Je Bundesland | Rauch- und Dampfverbot auf Schulgelände für alle Personen |
| Schulordnungen | Einzelne Schule | Konkrete Disziplinarmaßnahmen bei Verstößen |
Das bedeutet: Selbst ein 18-jähriger Oberstufenschüler darf auf dem Schulgelände nicht dampfen – nicht wegen des JuSchG, sondern wegen des Landesnichtraucherschutzgesetzes und der Schulordnung.
Welche Strafen drohen konkret?
Die Straffolgen bei E-Zigaretten an Schulen treffen verschiedene Personengruppen unterschiedlich. Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis werden dabei nicht die Minderjährigen selbst mit Bußgeldern belegt, sondern die Erwachsenen, die den Zugang ermöglicht haben.
Für Schüler unter 18 Jahren
Minderjährige Schüler machen sich durch den Konsum einer E-Zigarette nicht strafbar im strafrechtlichen Sinne. Das JuSchG richtet sich mit seinen Bußgeldvorschriften an Erwachsene, die Minderjährigen den Zugang ermöglichen. Trotzdem bleiben Verstöße nicht ohne Konsequenzen:
- Konfiszierung: Die Schule darf das Gerät einziehen und in der Regel nur an die Erziehungsberechtigten zurückgeben.
- Schulische Disziplinarmaßnahmen: Je nach Schulordnung reichen diese von einem Eintrag ins Klassenbuch über einen schriftlichen Verweis bis hin zu einem befristeten Schulausschluss (in schweren oder wiederholten Fällen).
- Elterngespräch: In nahezu allen Fällen werden die Erziehungsberechtigten informiert.
- Meldung an das Jugendamt: Bei wiederholten Verstößen oder Verdacht auf Vernachlässigung der Aufsichtspflicht kann die Schule das Jugendamt einschalten.
Für Eltern und Erziehungsberechtigte
Eltern können belangt werden, wenn sie Minderjährigen E-Zigaretten überlassen oder den Konsum aktiv dulden. Im Kontext der Schule ist vor allem relevant:
- Verletzung der Aufsichtspflicht: Wird nachgewiesen, dass Eltern ihrem Kind eine E-Zigarette gekauft oder wissentlich überlassen haben, können Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.
- Bußgelder: Laut § 28 JuSchG können Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängt werden. In der Praxis liegen die Beträge bei Erstverstößen im Bereich von 150–1.000 Euro (Quelle: § 28 Abs. 5 JuSchG).
Für Händler und Verkäufer
Die schärfsten Sanktionen treffen Händler, die E-Zigaretten an Minderjährige verkaufen:
- Bußgelder bis 50.000 Euro pro Verstoß (Quelle: § 28 Abs. 5 JuSchG)
- Gewerberechtliche Konsequenzen: Bei wiederholten Verstößen kann die Gewerbeaufsicht Auflagen erteilen oder die Gewerbeerlaubnis entziehen.
- Online-Handel: Auch Online-Shops müssen eine wirksame Altersverifikation sicherstellen. Bei seriösen E-Zigaretten-Shops ist die Altersverifikation daher Pflicht bei jeder Bestellung.
Für Lehrkräfte und Schulpersonal
Lehrkräfte haben eine Aufsichtspflicht. Wenn sie den Konsum von E-Zigaretten durch Minderjährige wissentlich dulden, können auch sie ordnungswidrig handeln. In der Praxis führt dies zu:
- Dienstrechtlichen Konsequenzen (Ermahnung, Abmahnung)
- In extremen Fällen zu Bußgeldern als „gestattende" Person im Sinne von § 10 JuSchG
Übersicht: Mögliche Konsequenzen nach Personengruppe
| Personengruppe | Mögliche Konsequenz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Minderjähriger Schüler | Konfiszierung, Verweis, Schulausschluss, Elterngespräch | Schulordnung, Landesschulgesetz |
| Volljähriger Schüler | Verweis wegen Verstoß gegen Schulordnung | Landesnichtraucherschutzgesetz |
| Eltern | Bußgeld bis 50.000 €, Ordnungswidrigkeitsverfahren | § 28 JuSchG |
| Händler | Bußgeld bis 50.000 €, Gewerbeentzug | § 28 JuSchG, GewO |
| Lehrkräfte | Dienstrechtliche Konsequenzen, ggf. Bußgeld | § 10 JuSchG, Dienstrecht |
Warum sind auch nikotinfreie E-Zigaretten für Minderjährige verboten?
Nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas sind seit dem 1. April 2016 ebenfalls vom Jugendschutz erfasst. Der Gesetzgeber hat diese Erweiterung bewusst vorgenommen, und zwar aus mehreren Gründen (Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 18/7394):
- Gateway-Effekt: Die Befürchtung, dass nikotinfreie Produkte den Einstieg in den Konsum nikotinhaltiger Produkte fördern können.
- Inhaltsstoffe: Auch nikotinfreie Liquids enthalten Propylenglykol, Glycerin und Aromastoffe, deren Langzeitwirkung bei Inhalation nicht abschließend erforscht ist (Quelle: BfR-Stellungnahme Nr. 016/2021).
- Nachahmungseffekt: Das Dampfverhalten normalisiert nach Ansicht des Gesetzgebers den Konsum ähnlicher Produkte in der Peergroup.
- Vollzugspraktikabilität: Ordnungsbehörden und Lehrkräfte können im Moment des Erwischtwerdens nicht feststellen, ob ein Liquid Nikotin enthält oder nicht. Ein einheitliches Verbot vereinfacht die Durchsetzung.
Das Verbot gilt somit für alle E-Zigaretten, Vapes, Pod-Systeme und Einweg-Vapes – mit und ohne Nikotin, mit und ohne Tabakgeschmack.
Einweg-Vapes an Schulen: Ein besonderes Problem
Einweg-Vapes (Disposable Vapes) sind aufgrund ihres günstigen Preises, der bunten Verpackungen und der süßen Aromen bei Jugendlichen besonders verbreitet. Schulen berichten regelmäßig von konfiszierten Einweggeräten auf Schultoiletten und Pausenhöfen.
Für Einweg-Vapes gelten exakt die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für nachfüllbare E-Zigaretten. Zusätzlich relevant:
- EU-Verbot ab 2026: Die EU hat ein Verbot von Einweg-E-Zigaretten beschlossen, das voraussichtlich 2026 in Kraft tritt (Quelle: EU-Verordnung über Batterien und Altbatterien, 2023/1542). Bis dahin sind sie für Erwachsene weiterhin legal erhältlich.
- Schwarzmarkt-Risiko: Viele bei Jugendlichen kursierende Einweg-Vapes stammen nicht aus dem regulären Handel und enthalten teils unbekannte Inhaltsstoffe oder überschreiten die in der EU erlaubte Nikotinobergrenze von 20 mg/ml (Quelle: TPD2, EU-Richtlinie 2014/40/EU).
Erwachsene Dampfer, die legal und verantwortungsvoll dampfen möchten, finden bei elbdampf.de ausschließlich geprüfte und TPD2-konforme Produkte. Wer sich über den Umstieg von Einweg auf nachhaltige Mehrweg-Systeme informieren möchte, findet hilfreiche Informationen in unserem Artikel Von Einweg zu Mehrweg: Warum Podsysteme die Zukunft sind.
Was passiert, wenn ein Schüler mit einer E-Zigarette erwischt wird? Typischer Ablauf
Der konkrete Ablauf variiert je nach Bundesland und Schule, folgt aber in der Regel einem ähnlichen Muster:
- Konfiszierung des Geräts: Die Lehrkraft oder Aufsichtsperson zieht die E-Zigarette ein. Das Gerät wird in der Regel im Sekretariat verwahrt.
- Dokumentation: Der Vorfall wird im Klassenbuch oder einem Vorfallprotokoll festgehalten.
- Information der Eltern: Die Erziehungsberechtigten werden telefonisch oder schriftlich informiert. Das Gerät wird nur an die Eltern persönlich zurückgegeben – nicht an den Schüler.
- Pädagogisches Gespräch: Je nach Schulkonzept findet ein Gespräch mit dem Schüler, ggf. unter Einbeziehung der Schulsozialarbeit, statt.
- Disziplinarmaßnahme: Beim Erstverstoß meist ein schriftlicher Verweis. Bei Wiederholung sind Klassenkonferenz, verschärfter Verweis oder temporärer Schulausschluss möglich.
- Bei Verdacht auf Handel: Wenn der Verdacht besteht, dass ein Schüler E-Zigaretten an Mitschüler verkauft oder verteilt, kann die Schule die Polizei einschalten. Der Verkauf an Minderjährige ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 28 JuSchG.
Schulrecht in den Bundesländern: Gibt es Unterschiede?
Die grundsätzliche Rechtslage ist durch das bundesweit geltende JuSchG einheitlich. Unterschiede bestehen jedoch bei den schulischen Konsequenzen und den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder:
- Nordrhein-Westfalen: Das Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW) verbietet das Rauchen und Dampfen auf dem gesamten Schulgelände – auch bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes (Quelle: § 3 NiSchG NRW).
- Bayern: Das Bayerische Gesundheitsschutzgesetz (GSG) sieht ein Rauch- und Dampfverbot in und vor Schulgebäuden vor. Für Lehrkräfte gilt das Verbot auch während der unterrichtsfreien Zeit auf dem Gelände.
- Hamburg: Das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG) umfasst explizit E-Zigaretten und gilt für alle Bildungseinrichtungen (Quelle: § 2 HmbPSchG).
- Berlin: Das Berliner Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) gilt für alle öffentlichen Einrichtungen, einschließlich Schulen und Schulhöfe.
In allen Bundesländern gilt: Dampfen auf dem Schulgelände ist für jedermann verboten – unabhängig vom Alter.
Verbreitete Missverständnisse und Irrtümer
Rund um das Thema E-Zigarette und Jugendschutz kursieren zahlreiche falsche Annahmen. Hier die häufigsten – und die tatsächliche Rechtslage:
Irrtum 1: „Ohne Nikotin ist es erlaubt"
Falsch. Seit 2016 fallen auch nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas unter § 10 JuSchG. Der Nikotingehalt spielt für das Verbot keine Rolle.
Irrtum 2: „Ab 16 darf man dampfen"
Falsch. Die Altersgrenze für E-Zigaretten liegt in Deutschland bei 18 Jahren. Es gibt keine Ausnahme für 16- oder 17-Jährige – auch nicht mit Einwilligung der Eltern.
Irrtum 3: „Schüler bekommen ein Bußgeld"
Falsch. Das JuSchG sieht Bußgelder für Erwachsene vor, die Minderjährigen den Zugang ermöglichen (Verkäufer, Eltern). Der Minderjährige selbst wird nicht mit einem Bußgeld belegt, muss aber mit schulischen Konsequenzen rechnen.
Irrtum 4: „Auf dem Schulweg darf man dampfen"
Teilweise richtig, aber irrelevant. Der Schulweg gehört nicht zum Schulgelände, daher greift das Nichtraucherschutzgesetz dort nicht. Das JuSchG verbietet Minderjährigen jedoch den Konsum „in der Öffentlichkeit" – und der Schulweg ist öffentlicher Raum. Für unter 18-Jährige bleibt es also auch dort verboten.
Irrtum 5: „E-Zigaretten sind keine Tabakwaren, also gilt der Jugendschutz nicht"
Falsch. E-Zigaretten sind tatsächlich keine Tabakwaren im engeren Sinne, aber § 10 JuSchG nennt sie explizit neben Tabakwaren. Sie unterliegen einem eigenen, gleichwertigen Verbot.
Verantwortung von Erwachsenen Dampfern und Händlern
Der Jugendschutz funktioniert nur, wenn alle Beteiligten Verantwortung übernehmen. Für erwachsene Dampfer bedeutet das:
- Geräte sicher aufbewahren: E-Zigaretten und Liquids sollten für Kinder und Jugendliche unzugänglich gelagert werden – vergleichbar mit Alkohol und Medikamenten.
- Nicht im Beisein von Minderjährigen dampfen: Auch wenn es rechtlich an vielen Orten erlaubt ist, setzt das Dampfen vor Kindern ein Vorbild. Mehr zum Thema Dampfen in Anwesenheit von Kindern findest du in unserem Artikel Ist Dampfen schädlich? Was aktuelle Gesundheitsstudien wirklich sagen.
- Keine Weitergabe: E-Zigaretten oder Liquids an Minderjährige weiterzugeben ist eine Ordnungswidrigkeit – auch wenn es „nur mal probieren" sein soll.
Als verantwortungsvoller Fachhändler setzt elbdampf.de auf strenge Altersverifikation bei jeder Bestellung. Unser Sortiment an Pod-Systemen und Liquids richtet sich ausschließlich an Personen ab 18 Jahren.
Was können Schulen und Eltern tun?
Prävention ist wirksamer als Bestrafung. Schulen und Eltern haben verschiedene Möglichkeiten, dem Thema konstruktiv zu begegnen:
Für Schulen:
- Klare Schulordnung mit expliziter Nennung von E-Zigaretten, Vapes und E-Shishas
- Aufklärungsprojekte in Zusammenarbeit mit Suchtberatungsstellen
- Konsequente, aber verhältnismäßige Durchsetzung der Regeln
- Schulung des Personals zur Erkennung verschiedener Vape-Typen
Für Eltern:
- Offenes Gespräch über Risiken statt reiner Verbotspolitik
- Information über die Rechtslage und mögliche Konsequenzen
- Aufmerksam sein: süßlicher Geruch, unbekannte USB-ähnliche Geräte oder verdächtige Pakete können Hinweise sein
- Vorbild sein: Der eigene Umgang mit Genussmitteln prägt das Verhalten der Kinder
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf man mit 16 E-Zigarette in der Schule dampfen?
Nein. Die Altersgrenze für E-Zigaretten liegt in Deutschland laut § 10 JuSchG bei 18 Jahren – ohne Ausnahme. Zusätzlich verbieten die Landesnichtraucherschutzgesetze das Dampfen auf dem Schulgelände für alle Personen, unabhängig vom Alter. Auch mit 16 und der Einwilligung der Eltern ist es nicht erlaubt.
Welches Bußgeld droht, wenn man als Minderjähriger mit E-Zigarette erwischt wird?
Minderjährige selbst erhalten kein Bußgeld. Das JuSchG richtet sich mit Bußgeldern an Erwachsene, die den Zugang ermöglicht haben – also an Händler (bis 50.000 €) und Eltern, die E-Zigaretten wissentlich überlassen haben (Quelle: § 28 Abs. 5 JuSchG). Der Schüler muss jedoch mit schulischen Disziplinarmaßnahmen rechnen.
Sind nikotinfreie Vapes für Minderjährige an Schulen erlaubt?
Nein. Seit dem 1. April 2016 fallen auch nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas unter das Jugendschutzgesetz. Kauf, Besitz in der Öffentlichkeit und Konsum durch Minderjährige sind verboten – egal ob mit oder ohne Nikotin (Quelle: § 10 JuSchG, Fassung vom 01.04.2016).
Kann ein Schüler von der Schule fliegen, weil er eine E-Zigarette dabei hatte?
Ein dauerhafter Schulverweis allein wegen des Besitzes einer E-Zigarette ist in der Praxis sehr unwahrscheinlich und rechtlich schwer durchsetzbar. Bei Erstverstoß erfolgt in der Regel ein Verweis. Bei wiederholten Verstößen, Handel mit E-Zigaretten auf dem Schulgelände oder besonderer Schwere kann jedoch ein zeitweiser Schulausschluss angeordnet werden. Die genauen Maßnahmen regeln die jeweiligen Landesschulgesetze.
Was passiert, wenn ein Erwachsener einem Minderjährigen eine E-Zigarette gibt?
Das Überlassen einer E-Zigarette an eine Person unter 18 Jahren ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 JuSchG und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das gilt für Händler, Eltern, ältere Geschwister, Freunde – für jede volljährige Person. In der Praxis liegen die Bußgelder bei Erstverstößen zwischen 150 und 1.000 Euro.
Dürfen Lehrer auf dem Schulgelände dampfen?
Nein. Die Landesnichtraucherschutzgesetze aller 16 Bundesländer verbieten das Rauchen und in den meisten Fällen explizit auch das Dampfen auf dem gesamten Schulgelände. Das gilt für Schüler, Lehrkräfte, Hausmeister und Besucher gleichermaßen. Lehrkräfte haben zudem eine besondere Vorbildfunktion.
Ist der Besitz einer E-Zigarette durch einen Minderjährigen strafbar?
Der bloße Besitz ist nach dem JuSchG keine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit für den Minderjährigen selbst. Das Gesetz verbietet den Verkauf und die Abgabe an Minderjährige sowie das Gestatten des Konsums. Der Minderjährige kann jedoch schulische Konsequenzen erfahren, und das Gerät kann konfisziert werden.
Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Personen ab 18 Jahren. E-Zigaretten und Liquids können Nikotin enthalten, das abhängig machen kann.